Der Hauptprozess in Nürnberg nach dem Zweiten Weltkrieg wurde vom Internationalen Militärtribunal durchgeführt. Das Tribunal setzte sich aus Richtern der vier alliierten Mächte (Vereinigte Staaten, Großbritannien, Frankreich und die ehemalige Sowjetunion) zusammen und hatte die Aufgabe, die deutschen Hauptkriegsverbrecher abzuurteilen. Nach diesem ersten internationalen Prozess dieser Art führten die Vereinigten Staaten 12 weitere Prozesse gegen repräsentative Nazis aus verschiedenen Bereichen des Dritten Reiches, darunter Recht, Finanzen, Ministerium und Produktion, vor amerikanischen Militärtribunalen, ebenfalls in Nürnberg, durch. Der erste dieser Prozesse, der Ärzteprozess, betraf 23 Angeklagte, von denen alle bis auf drei Ärzte waren, die des Mordes und der Folter bei der Durchführung medizinischer Experimente an KZ-Häftlingen beschuldigt wurden.7

Die Anklage gegen die Angeklagten wurde am 25. Oktober 1946 erhoben, 25 Tage nach Abschluss des ersten Nürnberger Prozesses vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Der Prozess gegen die Ärzte begann am 9. Dezember 1946 und endete am 19. Juli 1947. Der Fall wurde von drei Richtern und einem Stellvertreter verhandelt. Zweiunddreißig Zeugen der Anklage und 53 Zeugen der Verteidigung, darunter die 23 Angeklagten, sagten aus. Insgesamt wurden 1471 Dokumente zu den Akten genommen. Sechzehn der 23 Angeklagten wurden für schuldig befunden; 7 von ihnen wurden zum Tode durch den Strang verurteilt, 5 zu lebenslanger Haft, 2 zu 25 Jahren, 1 zu 15 Jahren und 1 zu 10 Jahren Haft. Sieben wurden freigesprochen. Die Urteile wurden vom Militärgouverneur bestätigt, und nachdem der Oberste Gerichtshof der USA es abgelehnt hatte, den Fall zu überprüfen, wurden die Hinrichtungen im Landsberger Gefängnis vollstreckt.

Für die Vereinigten Staaten und ihren Chefankläger Telford Taylor war der Prozess ein Mordprozess (und Mord wurde vom Internationalen Militärgerichtshof als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft). Dennoch war dies, wie Taylor in seiner Eröffnungsrede betonte, „kein bloßer Mordprozess“, denn die Angeklagten waren Ärzte, die geschworen hatten, „keinen Schaden anzurichten“ und sich an den Hippokratischen Eid zu halten.12 Er sagte den Richtern, dass die Weltbevölkerung „mit auffallender Klarheit“ die Ideen und Motive kennen müsse, die diese Ärzte dazu bewegten, „ihre Mitmenschen wie Tiere zu behandeln“, und die „zu solchen Grausamkeiten führten“, damit sie „herausgeschnitten und entlarvt werden können, bevor sie zu einem sich ausbreitenden Krebsgeschwür in der Brust der Menschheit werden“.12 Ein immer wiederkehrendes Thema war die Relevanz der hippokratischen Ethik für Experimente am Menschen und die Frage, ob die hippokratischen Moralvorstellungen eine ausschließliche Richtschnur für die Ethik der Forschung sein können, ohne die Menschenrechte der Versuchspersonen zu gefährden. Bei der Untersuchung der Ideen, die die medizinische Forschungsethik prägen, spielten drei Ärzte eine zentrale Rolle: Leo Alexander, ein amerikanischer Neuropsychiater, Werner Leibbrand, ein deutscher Psychiater und Medizinhistoriker, und Andrew Ivy, ein renommierter amerikanischer Physiologe.

Leo Alexander

Leo Alexander, ein in Wien geborener amerikanischer Arzt, war 1942 dem U.S. Army Medical Corps beigetreten, bevor er in England auf dem Stützpunkt der amerikanischen Eighth Air Force stationiert wurde. Bei Kriegsende wurde Alexander im Rahmen des Combined Intelligence Objectives Sub-Committee, einer nachrichtendienstlichen Organisation mit Mitgliedern aus mehreren Nationen, auf Befehl des Supreme Headquarters of Allied Expeditionary Forces auf eine Sondermission geschickt, um Beweise für die Nürnberger Prozesse zu sammeln. Zwei Tage vor der Eröffnung des Ärzteprozesses übergab Alexander Taylor ein Memorandum mit dem Titel „Ethical and Non-Ethical Experimentation on Human Beings“ (Ethische und nicht-ethische Experimente am Menschen), in dem er drei ethische, rechtliche und wissenschaftliche Anforderungen für die Durchführung von Menschenversuchen aufstellte.9 Die erste Anforderung legte das Recht der kompetenten Versuchsperson fest, in die Teilnahme einzuwilligen oder sie abzulehnen: „Die Versuchsperson sollte bereit sein, sich dem Experiment aus freiem Willen zu unterziehen. . . .“ Die zweite Anforderung bezog sich auf die Pflicht des Arztes, wie sie im hippokratischen Eid zum Ausdruck kommt, den Alexander in Bezug auf die Forschung neu formulierte: „Die hippokratische Haltung des Arztes verbietet ein Experiment, wenn der Tod oder eine Behinderung der Versuchsperson von vornherein, mit Wahrscheinlichkeit oder a priori anzunehmen ist.“ Das dritte charakterisierte gute Forschungspraktiken.

Am 15. April 1947 übergab Alexander Taylor ein zweites Memorandum.9,11 Darin legte er sechs spezifische Bedingungen für ethisch und rechtlich zulässige Experimente am Menschen ausführlicher dar. Die erste besagt, dass

die rechtsgültige, freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unerlässlich ist. Dies erfordert insbesondere das Fehlen von Zwang, eine ausreichende Aufklärung seitens des Experimentators und ein ausreichendes Verständnis der Versuchsperson über die genaue Art und die Folgen des Experiments, für das sie sich freiwillig meldet, um eine aufgeklärte Einwilligung zu ermöglichen.

Die fünf anderen Bedingungen legten den humanitären Charakter und den Zweck des Experiments sowie die wissenschaftliche Integrität und die Verpflichtung des Versuchsleiters gegenüber dem Wohl der Versuchsperson fest.

Werner Leibbrand

Am 27. Januar 1947 eröffnete Werner Leibbrand, ein deutscher Psychiater und Medizinhistoriker an der Universität Erlangen, die Debatte über die medizinische Ethik in Nürnberg.12 Er erklärte dem Gericht, dass deutsche Ärzte zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein „biologisches Denken“ angenommen hätten, demzufolge ein Patient eine Reihe von biologischen Ereignissen sei und nicht mehr als „ein bloßes Objekt, wie ein Postpaket“.12 Leibbrand bestand darauf, dass eine solche Sichtweise jede menschliche Beziehung zwischen Ärzten und ihren Patienten ausschließe und dass sie eine Perversion der hippokratischen Ethik und „einen Mangel an Moral und Ehrfurcht vor dem menschlichen Leben“ darstelle.“12 Er verurteilte Ärzte, die Experimente an Probanden ohne deren Zustimmung durchführten, aufs Schärfste und sagte aus, dass dies auch das Ergebnis biologischen Denkens sei.

Im Kreuzverhör behaupteten die Anwälte der Verteidigung, dass „zivilisierte“ Nationen wie Frankreich, die Niederlande, Großbritannien und die Vereinigten Staaten gefährliche medizinische Experimente an Gefangenen durchgeführt hätten, oft ohne deren Zustimmung. Sie führten amerikanische Malariaexperimente12-14 an, um zu argumentieren, dass die Nazi-Ärzte den üblichen Forschungspraktiken gefolgt seien. Leibbrand entgegnete, dass auch diese amerikanischen Forschungen falsch waren, weil „die Gefangenen sich in einer Zwangssituation befanden und keine Freiwilligen sein konnten“.12 Leibbrand bestand darauf, dass „die Moral eines Arztes darin besteht, seinen natürlichen Forschungsdrang, der dazu führen kann, Schaden anzurichten, zurückzuhalten, um seine ärztliche Grundhaltung, die im Eid des Hippokrates niedergelegt ist, aufrechtzuerhalten“.12 Diese starke Anschuldigung amerikanischer Forschungen durch den ersten medizinisch-ethischen Zeugen der Anklage stellte die Anklage vor große, nicht erwartete Probleme. Es wurde daher notwendig, den Rahmen des Prozesses zu erweitern, indem die Bedingungen definiert wurden, unter denen riskante Experimente am Menschen ethisch zulässig sind.

Die Anwälte der Verteidigung erklärten, dass die Nazi-Ärzte vom Staat angewiesen wurden, Experimente wie die Höhen-, Unterkühlungs- und Meerwasserexperimente an Insassen des Konzentrationslagers Dachau durchzuführen, um herauszufinden, wie man deutsche Flieger und Soldaten am besten schützen und behandeln konnte. Sie behaupteten, diese Experimente seien notwendig gewesen und das „Wohl des Staates“ habe Vorrang vor dem des Einzelnen.12 Leibbrand entgegnete, dass „der Staat zwar tödliche Experimente an Menschen anordnen könne, die Verantwortung für die Durchführung aber bei den Ärzten liege“.12 Als diese physiologischen Experimente in den Mittelpunkt des Prozesses rückten, war es nicht mehr möglich, sich allein auf Psychiater zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft brauchte einen angesehenen Mediziner, der eine Autorität auf dem Gebiet der Forschungsphysiologie war und dessen wissenschaftliche Interessen aus der Kriegszeit mit denen der angeklagten Nazi-Ärzte übereinstimmten. Dieser Experte war Andrew Ivy.

Andrew Ivy

Andrew Ivy war ein international bekannter Physiologe und ein renommierter Wissenschaftler. Er hatte auch aus erster Hand Kenntnis von den Malariaexperimenten im Stateville Penitentiary12,13 in seinem Heimatstaat Illinois, die die Angeklagten mit den Experimenten an KZ-Häftlingen zu vergleichen versuchten. Als der Kriegsminister über den Generalstabschef der Armee das Kuratorium der American Medical Association bat, einen medizinischen Berater für die Nürnberger Anklage zu benennen, bot sich Ivy als natürlicher Kandidat an. Am 12. Juni 1947 kam Ivy zum dritten Mal nach Nürnberg, dieses Mal, um als Gegenzeuge der Anklage auszusagen. Seine Aussage, die längste des Prozesses, dauerte vier Tage.12

In der direkten Befragung präsentierte Ivy den Richtern drei Forschungsprinzipien, die er auf Antrag der American Medical Association formuliert hatte und die, wie er sagte, gängige Forschungspraktiken widerspiegelten.12 Sein Dokument mit dem Titel „Principles of Ethics Concerning Experimentation with Human Beings“ (Ethische Grundsätze für Experimente am Menschen), das vom Delegiertenhaus der American Medical Association im Dezember 1946 angenommen wurde, lautete im Einzelnen:

1. Das Einverständnis der Versuchsperson muss eingeholt werden. Alle Versuchspersonen haben sich freiwillig gemeldet, ohne dass sie in irgendeiner Form gezwungen wurden. Vor der freiwilligen Teilnahme wurden die Probanden über etwaige Gefahren informiert. In der Regel wurden kleine Belohnungen in verschiedenen Formen angeboten.

2. Der durchzuführende Versuch muss auf den Ergebnissen von Tierversuchen und auf der Kenntnis des natürlichen Verlaufs der zu untersuchenden Krankheit beruhen und so angelegt sein, dass die erwarteten Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen. Der Versuch muss so beschaffen sein, dass er Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft liefert, die mit anderen Untersuchungsmethoden nicht zu erreichen sind, und er darf nicht willkürlich und unnötig sein.

3. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen und so durchgeführt werden, dass jedes unnötige körperliche und geistige Leiden und jede unnötige Schädigung vermieden wird, und nur dann, wenn die Ergebnisse angemessener Tierversuche von vornherein jeden Grund zu der Annahme beseitigt haben, dass es zum Tod oder zu einer Behinderung kommen wird. …15

Ivy erklärte, dass diese Grundsätze des gesunden Menschenverstandes das Verständnis widerspiegeln, das jeder in der medizinischen Praxis teilt.12 Der erste Grundsatz besagt, dass ein Arzt einem Patienten oder Probanden niemals etwas antun würde, bevor er dessen Zustimmung eingeholt hat. Ivy versicherte auch, dass er im Gegensatz zu Leibbrand nicht der Ansicht sei, dass sich Gefangene in einer inhärenten Zwangssituation befänden und daher nicht einwilligungsfähig seien, denn in demokratischen Ländern, in denen die Rechte des Einzelnen geachtet würden, könnten Gefangene immer Ja oder Nein sagen, ohne eine Bestrafung befürchten zu müssen.12 Er sagte aus:

Die amerikanischen Malariaexperimente mit 800 oder mehr Gefangenen seien wissenschaftlich, rechtlich und ethisch absolut gerechtfertigt, auch wenn sie eine Gefahr für Menschenleben mit sich brächten. Die Behandlung von Malaria war ein wichtiges wissenschaftliches Problem, und solange sich die Versuchspersonen freiwillig melden und über die Gefahren der Experimente aufgeklärt werden, gibt es keinen ethischen Grund dagegen. . . . Wenn zum Tode verurteilte Gefangene freiwillige Versuchspersonen sind, dann war es ethisch vertretbar, genau das zu tun.12

Im Kreuzverhör räumte Ivy ein, dass es vor Dezember 1946 weder in den Vereinigten Staaten noch anderswo schriftliche Forschungsgrundsätze gab und dass die von der American Medical Association angenommenen Grundsätze ausdrücklich für den Ärzteversuch formuliert wurden.12 Ivy erkannte auch an, dass die Versuchspersonen nicht immer das Recht haben, von einem Experiment zurückzutreten, wie bei den Malariaexperimenten, bei denen die Versuchspersonen bereits infiziert waren, oder bei gefährlichen Experimenten, bei denen die Versuchspersonen schwer verletzt oder tödlich verletzt werden könnten. Ivy stimmte mit Leibbrand darin überein, dass Forscher sich weigern müssen, Experimente an Menschen durchzuführen, wenn dies vom Staat angeordnet wird, um „Leben zu retten“, da die Versuchspersonen in solchen Fällen keine Freiwilligen sind. Er erklärte, dass „es nicht gerechtfertigt ist, fünf Menschen zu töten, um das Leben von fünfhundert zu retten“, und dass „kein Staat oder Politiker unter der Sonne ein medizinisches Experiment erzwingen könnte, das er für moralisch ungerechtfertigt hält“.12 Ivy betonte auch, dass der Staat nicht die moralische Verantwortung von Ärzten gegenüber ihren Patienten oder Versuchspersonen übernehmen dürfe, und argumentierte, dass „jeder Arzt mit dem Hippokratischen Eid vertraut sein sollte, der die Goldene Regel der Ärzteschaft in den Vereinigten Staaten und, soweit bekannt, in der ganzen Welt darstellt.“12 Als der Verteidiger Ivy schließlich bat, die hippokratische Moralmaxime, die es Ärzten verbietet, „jemandem ein Gift zu verabreichen, auch wenn er darum gebeten wird“, mit der Durchführung potenziell tödlicher experimenteller Eingriffe an freiwilligen Versuchspersonen in Einklang zu bringen, antwortete Ivy: „Ich glaube, dieses hippokratische Gebot bezieht sich auf die Funktion des Arztes als Therapeut, nicht als Experimentator, und was sich auf den hippokratischen Eid bezieht, ist, dass er Respekt vor dem Leben und den Menschenrechten seines Versuchspatienten haben muss. „12

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