Verfassung

Entworfen von Chris Cole und Kevin Langdon; ratifiziert am 1. Januar 2001; geändert im August 2005

Artikel I. Name, Zweck, offizielle Adresse

1. Der Name dieser Organisation ist „The Mega Society“

2. Die Mega Society ist eine Organisation von Menschen, die bei einem Test der allgemeinen Intelligenz, von dem die Autoren glaubhaft behaupten, dass er auf diesem Niveau unterscheiden kann, die Punktzahl eins zu einer Million erreicht haben. Die Gesellschaft besteht, um die Interaktion zwischen ihren Mitgliedern zu erleichtern und ihnen zu helfen, Zugang zu Ressourcen zu erhalten, um ihre individuellen Ziele zu erreichen.

3. Der Name der offiziellen Zeitschrift der Mega Society ist Noesis.

4. Für rechtliche Zwecke ist die Adresse der Gesellschaft die des Verwalters.

Artikel II. Aufnahmebedingungen

1. Bei allen gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedern der Mega Society zum Zeitpunkt der Ratifizierung dieser Satzung wird davon ausgegangen, dass sie sich für die Mega-Mitgliedschaft qualifiziert haben.

2. Die Mitglieder werden in die Gesellschaft aufgenommen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie in einem der für die Aufnahme akzeptierten Tests das erforderliche Niveau erreicht haben.

3 Die für die Mega-Mitgliedschaft akzeptierten Tests und die für sie akzeptierten Punktzahlen werden nur durch eine Abstimmung der Mitglieder festgelegt oder geändert, wie in Artikel IV unten beschrieben, mit der Ausnahme, dass die Führungskräfte von Mega die Akzeptanz eines Tests, den sie für kompromittiert halten, durch Mehrheitsbeschluss für höchstens sechs Monate aussetzen können. Diese Maßnahme wird den Mitgliedern in der ersten Ausgabe von Noesis bekannt gegeben, die nach der Maßnahme erscheint, und eine Abstimmung darüber, ob die Maßnahme dauerhaft sein soll, wird in der folgenden Ausgabe veröffentlicht. Um die Zulassung zu einer Prüfung auszusetzen, die innerhalb der vorangegangenen drei Jahre Gegenstand einer Aussetzung war, müssen alle Amtsträger, die gegen die frühere Aussetzung gestimmt haben und noch Mitglieder der Gesellschaft sind, zustimmen, auch wenn sie zum Zeitpunkt der zweiten Abstimmung der Amtsträger über die Aussetzung der Zulassung zu dieser Prüfung nicht mehr Amtsträger sind.

Artikel III. Amtsträger

1. Die Amtsträger der Mega Society sind in den folgenden Abschnitten von Artikel III aufgeführt. Alle Amtsträger müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.

2. Der/die Redakteur(en) bereitet/bereiten Noesis für die Veröffentlichung vor und sendet/en Kopien per E-Mail an Mitglieder, die Noesis per E-Mail erhalten möchten, und schickt/schicken die Text- und Grafikdateien jeder Ausgabe an den Internetbeauftragten. Gibt es mehr als einen Redakteur, so legt der Verwalter fest, welche Ausgaben von Noesis von welchen Redakteuren zu erstellen sind.

3. Der Verwalter nimmt alle Anträge auf Mitgliedschaft entgegen, bewertet sie gemäß den von den Mitgliedern beschlossenen Standards und unterrichtet die Amtsträger über die Aufnahme jedes neuen Mitglieds. Der Administrator nimmt die Stimmzettel für alle Wahlen entgegen und bearbeitet sie gemäß Artikel IV.

4. Der Internetbeauftragte koordiniert die Webseiten der Mega Society, die elektronischen Mailinglisten und andere Internetaktivitäten.

5. Die Beiträge und Abonnementgebühren werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder festgelegt und geändert. Die Amtsträger sind dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft zahlungsfähig bleibt und dass keine Mitgliedergelder einbehalten werden, die die laufenden Betriebskosten der Gesellschaft um mehr als sechs Monate übersteigen.

6. Alle Amtsträger haben das Recht, die von anderen Amtsträgern geführten Unterlagen der Gesellschaft einzusehen, einschließlich Stimmzettel, Mitgliedsanträge und Abonnentenlisten. Ansonsten sind diese Informationen vertraulich zu behandeln, mit Ausnahme der regelmäßigen Veröffentlichung einer Liste der Mitglieder und Abonnenten, die den Datenschutzbeschränkungen von Artikel V, Abschnitt 2 unterliegt.

7. Die Befugnisse und Pflichten der Amtsträger sind ausschließlich in dieser Satzung festgelegt. Insbesondere darf kein Amtsträger behaupten, für ein Mitglied der Gesellschaft oder die Gesellschaft als Ganzes zu sprechen oder es zu vertreten. Jeder Amtsträger ist an alle Bestimmungen dieser Satzung und an alle von den Mitgliedern verabschiedeten Vorschläge gebunden.

Artikel IV. Wahlen

1. Jedes Jahr findet eine Wahl der Amtsträger für das nächste Kalenderjahr statt, wobei ein Aufruf zur Kandidatur in der Septemberausgabe von Noesis veröffentlicht wird.

2. Gibt es keinen Kandidaten für ein Amt, so wird der derzeitige Amtsinhaber automatisch für ein weiteres Jahr gewählt.

3. Wird im Laufe des Jahres ein Amt frei, so wird ein Aufruf zur Kandidatur in der nächsten Ausgabe von Noesis veröffentlicht. Die Kandidaturerklärungen werden in der auf den Aufruf zur Kandidatur folgenden Ausgabe veröffentlicht, die Kommentare der Mitglieder zu den Kandidaten und der Stimmzettel in der nächsten Ausgabe und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse in der folgenden Ausgabe. Die Vorstandsmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss einen vorläufigen Vorstand ernennen, der bis zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse im Amt bleibt.

4. Jedes Mitglied kann vorschlagen, dass die Mega Society eine bestimmte Maßnahme ergreift oder von einer bestimmten Maßnahme absieht. Die Argumente für und gegen den Vorschlag werden zusammen mit einem Stimmzettel in der Ausgabe von Noesis veröffentlicht, die auf den Aufruf zur Abstimmung folgt. Alle Seiten eines jeden Themas sollen in Noesis ausreichend Platz erhalten, um vollständig und fair dargestellt zu werden.

5. Ein Vorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf den gültigen Stimmzetteln erhält, mit Ausnahme der besonderen Vorschläge, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist und die weiter unten in diesem Artikel aufgeführt sind. Jeder Amtsträger ist an alle von den Mitgliedern angenommenen Vorschläge gebunden.

6. Jedes Mitglied kann jederzeit die Abberufung eines Amtsträgers verlangen. Dem Amtsträger stehen bis zu vier Seiten zur Verfügung, um in der auf den Aufruf zur Abberufung folgenden Ausgabe, die auch einen Stimmzettel enthält, seine Verteidigung darzulegen; jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Seite, um seine Ansichten für oder gegen die Abberufung darzulegen.

7. Jedes Mitglied kann jederzeit den Ausschluss eines anderen Mitglieds beantragen. Eine Abstimmung über den Ausschluss findet nur statt, wenn der Antrag auf Ausschluss von einem anderen Mitglied unterstützt wird. Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wird, hat das Recht, in der Ausgabe, die auf das Erscheinen des zweiten Ausschlussantrags folgt (dies kann dieselbe Ausgabe sein, in der der ursprüngliche Antrag erscheint), auf bis zu acht Seiten seine Verteidigung darzulegen, und jedes Mitglied hat das Recht, auf bis zu zwei Seiten für oder gegen den Ausschluss zu argumentieren. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Mitglied, dessen Ausschluss vorgeschlagen wird, darf an der Ausschlusswahl teilnehmen.

8. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Änderung dieser Verfassung vorschlagen. Die Argumente für und gegen die Änderung sowie ein Stimmzettel werden in der Ausgabe veröffentlicht, die auf die Ausgabe mit dem Aufruf zur Abstimmung über die Änderung folgt. Für die Ratifizierung einer Änderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

9. Alle Stimmzettel werden an den Verwalter gesandt, der sie auszählt und das Ergebnis dem Herausgeber zur Veröffentlichung in der nächsten Ausgabe von Noesis mitteilt. Den Mitgliedern muss eine Frist von mindestens 30 Tagen ab dem Erscheinungsdatum einer Ausgabe eingeräumt werden, bevor die Antworten eingehen können. Die einzelnen Stimmzettel sind geheim zu halten, mit der Ausnahme, dass der Verwalter die Stimmzettel mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und sie den anderen Amtsträgern auf Anfrage zur Verfügung stellt.

10. Die Tatsache, daß ein Mitglied für ein bestimmtes Amt oder einen bestimmten Vorschlag nicht gestimmt hat oder daß sein Stimmzettel für ein bestimmtes Amt oder einen bestimmten Vorschlag als ungültig gekennzeichnet wurde, macht seine Stimme für ein anderes Amt oder einen anderen Vorschlag auf demselben Stimmzettel nicht ungültig.

11. Stehen mehr als eine alternative Initiative oder ein Änderungsantrag zum selben Thema oder mehr als zwei Kandidaten für ein Amt zur Wahl (mit Ausnahme des Redakteurs), wird bevorzugt gewählt. Bei der ersten Auszählung werden die Stimmen der Erstplatzierten gezählt. Erhält kein Kandidat oder keine Alternative eine Mehrheit, so scheidet der Kandidat oder die Alternative mit der niedrigsten Gesamtzahl aus, und die Stimmen für diesen Kandidaten werden auf die verbleibenden Kandidaten oder Alternativen entsprechend den zweitplatzierten Stimmen für dieses Amt oder diesen Vorschlag verteilt usw. Dies wird so lange fortgesetzt, bis nur noch ein Kandidat oder eine Alternative übrig ist oder eine Stimmengleichheit besteht. Stimmengleichheit wird durch einen zweiten Wahlgang aufgelöst.

12. Gibt es mehr als einen Kandidaten für das Amt des Redakteurs, stimmen die Mitglieder mit „Ja“ oder „Nein“ für jeden Kandidaten. Gewählt sind alle Kandidaten, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für oder gegen diesen Kandidaten erhalten. Erhält kein Kandidat die Mehrheit der „Ja“-Stimmen, so ist der Kandidat mit den meisten „Ja“-Stimmen zum Redakteur gewählt.

Artikel V. Mitgliederrechte

1. Alle Mitglieder der Mega Society haben das Recht zu wählen, für ein Amt zu kandidieren und sich an den Angelegenheiten der Gesellschaft zu beteiligen.

2. Alle Mitglieder haben das Recht auf vertrauliche Behandlung ihrer Post- und E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Testergebnisse, Anträge auf Beitragsbefreiung und Stimmzettel bei Wahlen der Gesellschaft durch die Amtsträger. Bei der Veröffentlichung eines Verzeichnisses hat jedes Mitglied die Möglichkeit, sich unter c/o des Verwalters aufführen zu lassen, der Mitteilungen von anderen Mitgliedern auf Anfrage weiterleitet.

3. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel III, Abschnitt 7 und Artikel V, Abschnitt 2 werden alle Unterlagen der Gesellschaft jedem Mitglied auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

4 Die Rechte der Mitglieder dürfen nicht aufgehoben werden, noch dürfen sie verloren gehen, auch wenn sie nicht vollständig ausgeübt werden, noch dürfen diese Rechte aufgegeben oder weggehandelt werden, noch darf es jemandem gestattet werden, diese Rechte zu verletzen. Die Gesellschaft muss unverzüglich und sorgfältig handeln, um die Rechte der Mitglieder zu schützen und zu verteidigen.

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