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- Francis Lieber
- Sammlung: Laws, Charters, Constitutions, Bills of Right
Quelle: Anhang zu Francis Lieber, On Civil Liberty and Self-Government, 3. überarbeitete Auflage, ed. Theodore D. Woolsey (Philadelphia: J.B. Lippincott & Co., 1883).
ANHANG VI. Ein Gesetz zur besseren Sicherung der Freiheit der Untertanen und zur Verhinderung von Gefangennahmen jenseits der Meere, gemeinhin „Habeas-Corpus-Act“ genannt1 31 Kap. ii., Kap. 2, Mai 1679.
Wobei große Verzögerungen von Sheriffs, Kerkermeistern und anderen Offizieren, in deren Gewahrsam irgendwelche Untertanen des Königs wegen krimineller oder vermeintlich krimineller Angelegenheiten eingewiesen wurden, bei der Rückgabe von Habeas-Corpus-Schriften, an die sie verwiesen wurden, durch Ausstehen auf alias oder pluries habeas corpus, und manchmal noch mehr, und durch andere Mittel, um zu vermeiden, dass sie solchen Urkunden Gehorsam leisten, entgegen ihrer Pflicht und den bekannten Gesetzen des Landes, wodurch viele Untertanen des Königs lange im Gefängnis festgehalten wurden und werden, in solchen Fällen, in denen sie nach dem Gesetz auf Kaution frei sind, zu ihrer großen Belastung und ihrem Ärger:
II. Zur Verhütung dessen und zur schnelleren Erleichterung aller Personen, die wegen solcher kriminellen oder vermeintlich kriminellen Angelegenheiten inhaftiert sind; (2) Es sei verordnet, von der ausgezeichnetsten Majestät des Königs, durch und mit dem Rat und der Zustimmung der geistlichen und weltlichen Lords und des gemeinen Volkes in diesem gegenwärtig versammelten Parlament, und durch dessen Autorität, dass, wann immer irgendeine Person oder Personen ein Habeas Corpus an einen Sheriff oder Sheriffs, Gefängniswärter, Minister, oder eine andere Person, was auch immer, für irgendeine Person in seinem oder ihrem Gewahrsam, und die besagte Urkunde wird dem besagten Beamten zugestellt oder im Gefängnis oder Kerker bei einem der Unterbeamten, Unteraufseher oder Stellvertreter der besagten Beamten oder Aufseher hinterlegt, dass der besagte Beamte oder die Beamten, seine oder ihre Unterbeamten, Unteraufseher oder Stellvertreter, innerhalb von drei Tagen nach deren Zustellung (es sei denn, die vorgenannte Verurteilung erfolgte wegen Hochverrats oder eines Verbrechens, das in der Verurteilung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht wurde) gegen Zahlung oder Vorlage der Kosten für die Überführung des Gefangenen, die von dem Richter oder dem Gericht, das die Verurteilung ausgesprochen hat, festgesetzt und auf dem genannten Schriftstück vermerkt werden müssen, die 12 Pence pro Meile nicht übersteigen, und gegen eine Bürgschaft für die Kosten des Rücktransports des Gefangenen, wenn er von dem Gericht oder Richter, dem er vorgeführt werden soll, entsprechend dem wahren Zweck dieses Gesetzes zurückgeschickt wird, und dass er nicht auf dem Weg entkommen wird, diese Verfügung zurückgeben; (3) und die Leiche des so Überstellten oder Zurückgehaltenen zu oder vor den Lordkanzler oder den Lord Keeper des großen Siegels von England oder die Richter oder Barone des besagten Gerichts bringen oder bringen lassen, von dem die besagte Verfügung ausgeht, oder zu und vor eine andere Person oder Personen, vor die die besagte Verfügung zurückgebracht werden kann, gemäß deren Anordnung; (4) und soll dann auch die wahren Gründe seines Festhaltens oder seiner Inhaftierung bescheinigen, es sei denn, die Verpflichtung der besagten Partei befindet sich an einem Ort, der mehr als zwanzig Meilen von dem Ort oder den Orten entfernt ist, an dem oder denen sich das Gericht oder die Person aufhält oder aufhalten wird; und wenn er mehr als zwanzig Meilen entfernt ist, aber nicht mehr als hundert Meilen, dann innerhalb von zehn Tagen, und wenn er mehr als hundert Meilen entfernt ist, dann innerhalb von zwanzig Tagen nach der vorgenannten Zustellung und nicht länger.
III. Und in der Absicht, daß kein Sheriff, Kerkermeister oder sonstiger Beamter vorgeben kann, die Bedeutung eines solchen Schreibens nicht zu kennen, (2) wird von der oben genannten Behörde verordnet, daß alle solchen Schreiben auf diese Weise gekennzeichnet werden: „Per statutum, tricesimo primo Caroli secundi Regis“, und von der Person, die sie ausstellt, unterzeichnet werden müssen; (3) und wenn eine oder mehrere Personen wegen irgendeines Verbrechens, es sei denn, es handelt sich um ein Verbrechen oder Hochverrat, das in der Vollstreckungsanordnung deutlich zum Ausdruck kommt, wie oben erwähnt, eingewiesen oder festgehalten werden oder werden, so ist es in der Ferienzeit und außerhalb der Amtszeit rechtmäßig, dass die so eingewiesene oder festgehaltene Person oder Personen (mit Ausnahme von Personen, die verurteilt wurden oder sich in Vollstreckung eines Gerichtsverfahrens befinden) oder jemand in ihrem oder seinem Namen beim Lord Chancellor oder Lord Keeper oder einem der Justices seiner Majestät, entweder der einen oder der anderen Bank, oder den Barons of the Exchequer of the Degree of the Coif Berufung einlegen oder Beschwerde einlegen; (4) und der besagte Lordkanzler, Lord Keeper, die Justices oder Barone oder einer von ihnen sind hiermit ermächtigt und verpflichtet, nach Einsichtnahme in die Abschrift(en) des Haftbefehls oder der Haftbefehle oder anderweitig unter Eid, dass diese Abschrift(en) von der Person oder den Personen, in deren Gewahrsam sich der oder die Gefangenen befinden, verweigert wurde(n), auf schriftliches Ersuchen dieser Person oder Personen oder einer Person in ihrem oder seinem Namen die von zwei Zeugen, die bei der Übergabe anwesend waren, beglaubigt und unterschrieben sind, einen Habeas Corpus unter dem Siegel des Gerichts, dessen Richter er zu diesem Zeitpunkt ist, auszusprechen und zu bewilligen (5), der an den oder die Beamten zu richten ist, in deren Gewahrsam sich die so eingewiesene oder festgehaltene Partei befindet, und der unverzüglich vor dem Lordkanzler oder Lordkämmerer oder einem solchen Richter, Freiherrn oder einem anderen Richter oder Freiherrn des Coif-Grades eines der genannten Gerichte zurückgegeben werden kann; (6) und nach der Zustellung in der vorgenannten Weise haben der oder die Offiziere, sein oder ihr Unteroffizier oder seine Unteroffiziere, der oder die Unterverwalter oder ihr Stellvertreter, in deren Gewahrsam sich die Partei auf diese Weise befindet, den oder die Gefangenen innerhalb der vorgenannten Frist vorzuführen, den Gefangenen oder die Gefangenen dem Lordkanzler oder dem Lordkämmerer oder den Richtern, Baronen oder einem von ihnen, vor dem das Schriftstück zurückgegeben werden kann, und im Falle seiner Abwesenheit vor einem anderen von ihnen, mit der Rückgabe des Schriftstücks und den wahren Gründen für die Einweisung oder den Arrest vorführen; (7) und daraufhin, innerhalb von zwei Tagen, nachdem die Partei ihnen vorgeführt worden ist, entlässt der besagte Lordkanzler oder Lord Keeper oder derjenige Richter oder Baron, dem der Gefangene wie oben erwähnt vorgeführt wird, den besagten Gefangenen aus seiner Haft, indem er sein oder ihr Anerkenntnis mit einer oder mehreren Bürgschaft(en) in einer Summe nach ihrem Ermessen, unter Berücksichtigung der Qualität des Gefangenen und der Art der Straftat, annimmt, für sein oder ihr Erscheinen vor dem Gericht des King’s Bench im darauffolgenden Termin oder bei der nächsten Assizes, Sessions oder allgemeinen Gefängnisübergabe in oder für die Grafschaft, Stadt oder den Ort, in der/dem die Einweisung stattfand oder in der/dem die Straftat begangen wurde, oder in einem anderen Gericht, in dem die besagte Straftat ordnungsgemäß erkannt werden kann, je nachdem, wie es der Fall erfordert, und beglaubigt dann den besagten Schriftsatz mit der Rückgabe desselben und das besagte Anerkenntnis oder die besagten Anerkenntnisse in das besagte Gericht, in dem das Erscheinen erfolgen soll; (8) es sei denn, es erscheint dem Lordkanzler oder dem Lord Keeper oder einem oder mehreren Richtern oder einem oder mehreren Baronen, daß der so Eingelieferte aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens, einer Anordnung oder eines Haftbefehls eines Gerichts, das für Strafsachen zuständig ist, oder aufgrund eines Haftbefehls, der mit der Hand und dem Siegel eines der genannten Richter oder Barone oder eines oder mehrerer Friedensrichter unterzeichnet und gesiegelt ist, wegen solcher Angelegenheiten oder Vergehen festgehalten wird, für die der Gefangene nach dem Gesetz nicht auf Kaution freigelassen werden kann.
IV. Immer vorausgesetzt, und es wird verordnet, daß, wenn irgendeine Person es vorsätzlich unterlassen hat, innerhalb von zwei ganzen Zeiträumen nach ihrer Inhaftierung ein Habeas Corpus für ihre Erweiterung zu beantragen, eine solche Person, die es vorsätzlich unterlassen hat, kein Habeas Corpus in der Urlaubszeit gemäß diesem Gesetz erhalten soll.
V. Und es wird weiterhin von der oben genannten Behörde verordnet, dass, wenn irgendein Offizier oder Offiziere, sein oder ihr Unteroffizier oder Unteroffiziere, Unter-Hüter oder Unter-Hüter, oder Stellvertreter, vernachlässigen oder sich weigern, die oben genannten Erklärungen abzugeben, oder den Körper oder die Körper des Gefangenen oder der Gefangenen gemäß dem Befehl des besagten Erlasses zu bringen, oder auf Verlangen des Gefangenen oder einer für ihn handelnden Person die Aushändigung einer Abschrift des Haftbefehls oder der Haftbefehle verweigert oder nicht innerhalb von sechs Stunden nach dem Verlangen aushändigt, so ist er und sind sie hiermit verpflichtet, diese auszuliefern; so verwirkt jeder Gefängnisdirektor und Gefängniswärter und jede andere Person, in deren Gewahrsam sich der Gefangene befindet, für die erste Zuwiderhandlung die Summe von 100 Pfund an den Gefangenen oder die beschwerte Partei; (2) und für die zweite Zuwiderhandlung die Summe von 200 Pfund und wird hiermit unfähig gemacht, das genannte Amt zu bekleiden oder auszuführen; (3) Die genannten Strafen sind vom Gefangenen oder Geschädigten, seinen Vollstreckern und Verwaltern gegen den Täter, seine Vollstrecker oder Verwalter durch eine Schuldklage, einen Prozess, einen Wechsel, eine Klageschrift oder eine Information vor einem der königlichen Gerichte in Westminster beizutreiben, wobei weder ein Aufschub, ein Schutz, ein Vorrecht, eine einstweilige Verfügung, eine Rechtswette oder eine Aussetzung der Strafverfolgung durch „Non vult ulterius prosequi“ oder auf andere Weise zugelassen oder gestattet wird, noch mehr als ein Aufschub; (4) und jede Wiedereinziehung oder Verurteilung auf Klage einer beschwerten Partei ist eine ausreichende Verurteilung für die erste Straftat; und jede spätere Wiedereinziehung oder Verurteilung auf Klage einer beschwerten Partei für jede Straftat nach der ersten Verurteilung ist eine ausreichende Verurteilung, um die Beamten oder die Person für die zweite Straftat unter die genannte Strafe zu stellen.
VI. Und zur Verhinderung von ungerechtem Ärger durch wiederholte Verpflichtungen für dieselbe Straftat: (2) Es soll von der oben genannten Behörde verfügt werden, dass keine Person oder Personen, die auf Grund eines Habeas Corpus ausgeliefert oder auf freien Fuß gesetzt werden, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erneut für dieselbe Straftat inhaftiert oder verpflichtet werden sollen, und zwar von keiner Person oder Personen, außer durch die gesetzliche Anordnung und das Verfahren eines solchen Gerichts, in dem er oder sie durch eine Anerkennungserklärung zum Erscheinen verpflichtet ist, oder eines anderen Gerichts, das für die Sache zuständig ist; (3) und wenn irgendeine andere Person oder Personen wissentlich, entgegen diesem Gesetz, eine Person oder Personen, die wie vorstehend erwähnt ausgeliefert oder auf freien Fuß gesetzt wurden, für dieselbe Straftat oder angebliche Straftat zurückverweist oder inhaftiert oder wissentlich dafür sorgt oder sorgt, dass sie zurückvermittelt oder inhaftiert wird, oder wissentlich dabei hilft oder hilft, dann verwirkt er oder sie dem Gefangenen oder der geschädigten Partei die Summe von £500; jede anfechtbare Vorspiegelung oder Abänderung des Haftbefehls oder der Haftbefehle, ungeachtet dessen, ist wie vorstehend erwähnt einzutreiben.
VII. Vorausgesetzt, dass immer, und sei es weiter enacted, dass, wenn eine Person oder Personen für Hochverrat oder Verbrechen, klar und speziell in der Anweisung der Verpflichtung, auf sein Gebet oder Antrag in offenem Gericht, der ersten Woche des Semesters, oder am ersten Tag der Sitzungen der oyer und terminer oder allgemeine gaol Lieferung, um zu seinem Prozess gebracht werden, wird nicht angeklagt werden einige Zeit in der nächsten term, Sitzungen der oyer und terminer oder allgemeine gaol Lieferung, nach solchen Engagement; so ist es den Richtern des King’s Bench und den Justices of Oyer and Terminer oder General Gaol Delivery rechtmäßig, und sie sind hiermit verpflichtet, auf einen am letzten Tag des Term, der Sessions oder der Gaol Delivery in öffentlicher Sitzung vom Gefangenen oder von jemandem in seinem Namen gestellten Antrag den Gefangenen auf Kaution freizulassen, es sei denn, den Richtern und Justices erscheint es auf Grund eines Eides, dass die Zeugen für den König nicht in demselben Term, den Sessions oder der General Gaol Delivery vorgeführt werden können; (2) und wenn irgendeine Person oder Personen, die wie vorgenannt überführt worden sind, auf ihr Gebet oder ihren Antrag hin in der ersten Woche des Terms oder am ersten Tag der Sessions der Oyer und Terminer und der allgemeinen Gefängnisübergabe in öffentlicher Sitzung zu ihrer Verhandlung gebracht werden, nicht angeklagt und im zweiten Term, den Sessions der Oyer und Terminer oder der allgemeinen Gefängnisübergabe nach ihrer Überführung vor Gericht gestellt werden oder nach ihrer Verhandlung freigesprochen werden, so wird sie aus ihrer Haft entlassen.
VIII. Immer vorausgesetzt, daß nichts in diesem Gesetz sich auf die Entlassung einer Person aus dem Gefängnis erstreckt, die in einer Schuld- oder anderen Klage oder mit einem Prozeß in einer zivilen Sache angeklagt ist, sondern daß er, nachdem er aus seiner Haft für eine solche strafbare Handlung entlassen worden ist, nach dem Gesetz für eine solche andere Klage in Gewahrsam gehalten wird.
IX. Immer vorausgesetzt, und es wird weiter durch die oben genannte Autorität verordnet, daß, wenn irgendeine Person oder Personen, Untertanen dieses Reiches, in irgendein Gefängnis oder in Gewahrsam irgendeines Offiziers oder irgendwelcher Offiziere für irgendeine kriminelle oder vermeintlich kriminelle Angelegenheit eingewiesen werden, daß die besagte Person nicht aus dem besagten Gefängnis und Gewahrsam in den Gewahrsam irgendeines anderen Offiziers oder anderer Offiziere entfernt werden darf; (2) es sei denn, es handelt sich um einen Habeas Corpus oder eine andere gerichtliche Verfügung; oder wenn der Gefangene dem Wachtmeister oder einem anderen untergeordneten Beamten übergeben wird, um ihn in ein gewöhnliches Gefängnis zu bringen; (3) oder wenn eine Person auf Anordnung eines Schöffen oder Friedensrichters in ein gewöhnliches Arbeitshaus oder eine Besserungsanstalt geschickt wird; (4) oder wenn der Gefangene von einem Ort oder Gefängnis zu einem anderen innerhalb desselben Bezirks verlegt wird, um seine Verhandlung oder Entlassung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu erreichen; (5) oder im Falle eines plötzlichen Feuers oder einer Infektion oder einer anderen Notwendigkeit; (6) und wenn eine oder mehrere Personen nach einer solchen Verlegung entgegen diesem Gesetz einen Haftbefehl oder Haftbefehle für eine solche Verlegung ausstellen und unterzeichnen oder gegenzeichnen; so soll sowohl derjenige, der den Haftbefehl oder die Haftbefehle ausfertigt oder unterschreibt oder gegenzeichnet, als auch der oder die Beamten, die denselben gehorchen oder vollstrecken, die in diesem Gesetz genannten Strafen und Verwirkungen erleiden und auf sich nehmen, und zwar sowohl für die erste als auch für die zweite Zuwiderhandlung, die in der genannten Weise von der geschädigten Partei eingezogen werden können.
X. Vorgesehen ist auch, und es wird weiter durch die oben genannte Behörde verordnet, dass es für jeden Gefangenen und Gefangenen, wie oben erwähnt, rechtmäßig sein soll und sein kann, sein oder ihr Habeas Corpus zu beantragen und zu erhalten, sowohl vom High Court of Chancery oder Court of Exchequer als auch von den Courts of King’s Bench oder Common Pleas, oder von einem von ihnen; (2) und wenn der besagte Lordkanzler oder Lord Keeper oder ein Richter oder Richter, Baron oder Barone, zur Zeit, des Grades des Coif, eines der oben genannten Gerichte, in der Ferienzeit, nach Ansicht der Kopie oder Kopien des Haftbefehls oder der Haftbefehle, unter Eid, dass diese Abschrift oder Abschriften wie oben erwähnt verweigert worden sind, jedes Habeas-Corpus-Schreiben verweigern, das nach diesem Gesetz zu gewähren ist und wie oben erwähnt beantragt wurde, so sollen sie dem Gefangenen oder dem Geschädigten die Summe von 500 Pfund verweigern, die in der oben erwähnten Weise wieder eingezogen werden soll.
XI. Und es wird von der oben genannten Behörde erklärt und verordnet, daß ein Habeas Corpus gemäß der wahren Absicht und Bedeutung dieses Gesetzes in jede pfälzische Grafschaft, die Cinque Ports oder andere privilegierte Orte innerhalb des Königreichs England, der Herrschaft Wales oder der Stadt Berwick upon Tweed und der Inseln Jersey oder Guernsey gerichtet und ausgeführt werden kann; ungeachtet aller gegenteiligen Gesetze oder Gebräuche.
XII. Und zur Verhinderung illegaler Inhaftierungen in Gefängnissen jenseits der Meere; (2) Es soll ferner von der oben genannten Behörde verfügt werden, daß kein Untertan dieses Reiches, der jetzt oder in Zukunft ein Einwohner oder Bewohner des Königreichs England, der Herrschaft Wales oder der Stadt Berwick upon Tweed ist, als Gefangener nach Schottland, Irland, Jersey, Guernsey, Tanger oder in Teile, Garnisonen, Inseln oder Orte jenseits der Meere geschickt werden soll oder kann, die sich innerhalb oder außerhalb der Herrschaft seiner Majestät, seiner Erben oder Nachfolger befinden oder zu irgendeiner Zeit in Zukunft befinden werden; (3) und daß jede derartige Inhaftierung hiermit als rechtswidrig erklärt und verurteilt wird; (4) und daß, wenn einer der genannten Untertanen jetzt oder in Zukunft auf diese Weise inhaftiert ist, jede derartige Person oder Personen, die auf diese Weise inhaftiert sind, aufgrund dieses Gesetzes eine Klage oder Klagen wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vor einem der Registergerichte seiner Majestät gegen die Person oder Personen, von denen er oder sie auf diese Weise eingewiesen wurde, einreichen kann, gegen die Person(en), von der (denen) er (sie) entgegen der wahren Bedeutung dieses Gesetzes überstellt, festgehalten, inhaftiert, gefangengenommen oder transportiert wird, und gegen alle oder jede Person(en), die einen Haftbefehl oder ein Schreiben für eine solche Überstellung, Festnahme, Inhaftierung oder einen solchen Transport verfasst, ausgeheckt, verfasst, versiegelt oder gegengezeichnet hat (haben) oder dabei beratend, helfend oder unterstützend tätig ist (sind); (5) und der Kläger in jeder derartigen Klage wird verurteilt, seine dreifachen Kosten zu erstatten, neben dem Schadenersatz, welcher Schadenersatz nicht weniger als 500 Pfund betragen soll; (6) in welcher Klage keine Verzögerung, kein Aufschub oder keine Unterbrechung des Verfahrens durch Regeln, Anordnungen oder Befehle, noch eine Unterlassungsverfügung, ein Schutz oder ein Privileg welcher Art auch immer, noch irgendetwas anderes als eine Unparteilichkeit erlaubt ist, mit Ausnahme einer solchen Regel des Gerichts, von der eine solche Klage abhängt, die in öffentlicher Sitzung gemacht wird, wie es in der Gerechtigkeit für notwendig erachtet wird, um eine besondere Ursache in der besagten Regel zum Ausdruck zu bringen; (7) und die Person oder die Personen, die wissentlich einen Haftbefehl für eine solche Überführung, Festnahme oder Beförderung ausarbeiten, verfassen, versiegeln oder gegenzeichnen oder eine Person oder mehrere Personen entgegen diesem Gesetz überführen, festhalten, inhaftieren oder befördern oder in irgendeiner Weise dazu beitragen, rechtmäßig verurteilt worden ist, ist von nun an unfähig, ein vertrauenswürdiges oder gewinnbringendes Amt innerhalb des Königreichs England, der Herrschaft Wales oder der Stadt Berwick upon Tweed oder einer der dazugehörigen Inseln, Territorien oder Herrschaften zu bekleiden; (8) und erleiden und erleiden die Schmerzen, Strafen und Verwirkungen, die in und durch das Statut von provision und præmunire, das im sechzehnten Jahr von König Richard dem Zweiten gemacht wurde, begrenzt, angeordnet und vorgesehen sind; (9) und sind unfähig, vom König, seinen Erben oder Nachfolgern von den besagten Verwirkungen, Verlusten oder Behinderungen oder irgendeiner von ihnen begnadigt zu werden.
XIII. Stets vorausgesetzt, dass nichts in diesem Gesetz sich auf die Begünstigung einer Person erstreckt, die durch einen schriftlichen Vertrag mit einem Kaufmann oder Plantagenbesitzer oder einer anderen Person, wie auch immer, vereinbart hat, nach irgendeinem Teil jenseits der Meere transportiert zu werden, und die aufgrund einer solchen Vereinbarung einen Lohn erhalten hat, auch wenn diese Person später auf einen solchen Vertrag verzichtet hat.
XIV. Vorausgesetzt, daß, wenn eine Person oder Personen, die rechtmäßig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, in offenem Gericht darum bitten, über das Meer transportiert zu werden, und das Gericht es für richtig hält, ihn oder sie zu diesem Zweck im Gefängnis zu belassen, diese Person oder Personen in alle Teile jenseits des Meeres transportiert werden können; dieses Gesetz oder irgendetwas darin enthaltenes, das dem entgegensteht, bleibt unberührt.
XV. Unter der Bedingung, dass nichts von dem, was in diesem Gesetz enthalten ist, für die Inhaftierung einer Person vor dem ersten Tag des Juni eintausendsechshundertneunundsiebzig oder für irgendetwas, das in Bezug auf eine solche Inhaftierung geraten, veranlasst oder anderweitig unternommen wurde, gehalten, ausgelegt oder genommen werden kann, ungeachtet des Gegenteils. Vorgesehen ist auch, daß, wenn eine Person oder Personen, die sich zu irgendeiner Zeit in diesem Reich aufhalten, ein Kapitalverbrechen in Schottland oder Irland oder auf einer der Inseln oder ausländischen Plantagen des Königs, seiner Erben oder Nachfolger begangen haben, wo er oder sie für ein solches Verbrechen vor Gericht gestellt werden müßte, diese Person oder Personen an einen solchen Ort geschickt werden können, um dort ein solches Verfahren in der Art und Weise zu erhalten, wie es vor der Verabschiedung dieses Gesetzes angewandt wurde; alles hierin Enthaltene, das dem entgegensteht, bleibt unberührt.
XVII. Unter der Bedingung, daß keine Person oder Personen wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz verklagt, angeklagt, belästigt oder bedrängt werden, es sei denn, daß die beleidigende Partei innerhalb von höchstens zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß begangen wurde, verklagt oder angeklagt wird, falls die beleidigte Partei dann nicht im Gefängnis ist; und wenn sie im Gefängnis ist, dann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod der inhaftierten Person oder ihrer Entlassung aus dem Gefängnis, was zuerst eintritt.
XVIII. Und in der Absicht, daß niemand seine Verhandlung bei der Gerichtsverhandlung oder der allgemeinen Entlassung aus dem Gefängnis vermeiden kann, indem er sich vor der Gerichtsverhandlung entfernt, so daß er nicht zurückgebracht werden kann, um dort seine Verhandlung zu erhalten; (2) Es sei verordnet, daß nach dem für die Grafschaft, in der der Gefangene festgehalten wird, ausgerufenen Assizes keine Person aufgrund eines gemäß diesem Gesetz gewährten Habeas Corpus aus dem allgemeinen Gefängnis entfernt werden darf, sondern aufgrund eines solchen Habeas Corpus vor den Assize-Richter in offenem Gericht gebracht werden muß, der daraufhin zu tun hat, was der Gerechtigkeit entspricht.
XIX. Vorausgesetzt jedoch, daß nach Beendigung der Gerichtsverhandlung jede Person oder Personen, die festgehalten werden, ihr habeas corpus gemäß der Richtung und Absicht dieses Gesetzes erhalten können.
XX. Und wird es auch durch die oben genannte Autorität verordnet, dass, wenn irgendeine Information, Klage oder Aktion gegen irgendeine Person oder Personen für irgendeine Straftat, die gegen die Form dieses Gesetzes begangen wurde oder begangen werden soll, vorgebracht oder ausgestellt wird, es für solche Angeklagten rechtmäßig ist, auf die allgemeine Frage zu plädieren, dass sie nicht schuldig sind oder dass sie nichts schulden, und solche speziellen Dinge als Beweis für die Geschworenen zu geben, die dasselbe verhandeln sollen, welche Sache, auf die sie sich berufen, rechtlich gut und hinreichend gewesen wäre, um den oder die Angeklagten von der besagten Information, Klage oder Aktion zu befreien, und dieselbe Sache steht ihm oder ihnen dann in jeder Hinsicht so zur Verfügung, als ob er oder sie dieselbe Sache hinreichend als Hindernis oder zur Beendigung einer solchen Information, Klage oder Aktion geltend gemacht, dargelegt oder behauptet hätte.
XXI. Und weil oft Personen, die des kleinen Verrats oder Verbrechens oder der Beihilfe dazu angeklagt sind, nur auf Verdacht überführt werden, worauf sie gegen Kaution oder nicht überführt werden können, je nachdem die Umstände, die diesen Verdacht begründen, mehr oder weniger gewichtig sind, die den Friedensrichtern, die die Personen überführt haben, am besten bekannt sind, und die Untersuchung vor ihnen oder anderen Friedensrichtern in der Grafschaft haben; (2) Es sei daher verordnet, daß, wenn irgendeine Person von irgendeinem Richter oder Friedensrichter überführt werden soll und als Mittäter eines kleinen Verrats oder Verbrechens vor der Tat oder auf Verdacht dessen oder mit Verdacht auf kleinen Verrat oder Verbrechen angeklagt wird, welcher kleine Verrat oder welches kleine Verbrechen in der Überführungsanordnung klar und besonders zum Ausdruck gebracht werden soll, daß eine solche Person nicht aufgrund dieses Gesetzes oder auf irgendeine andere Art und Weise, als sie es vor der Verabschiedung dieses Gesetzes hätte sein können, überführt oder gegen Kaution freigelassen werden soll.
Kopiert aus dem Statute at Large, von Danby Pickering, Esq, edit. 1763, Bd. 8, S. 432.